Wenn du das Detail einer Anfrage in deinem Dashboard öffnest, folgt die hervorgehobene Schaltfläche nun der vom Kunden gewünschten Lösung —einem Gutschein, einem Umtausch oder einer Erstattung—. Zuvor wurde stets «Erstattung verarbeiten» betont, auch wenn der Käufer etwas anderes gewählt hatte, und dein Blick fiel auf die falsche Aktion.
Was sich ändert
Hat dein Kunde beim Absenden der Anfrage einen Gutschein oder einen Umtausch gewählt, trägt nun diese Schaltfläche die hervorgehobene Farbe im Detail. Die Erstattung bleibt dort, hört aber auf, die Aufmerksamkeit zu beanspruchen, wenn sie nicht gewünscht war. Eine kleine Änderung, die das, was du siehst, mit dem in Einklang bringt, was der Kunde erwartet, und versehentliche Verarbeitungen reduziert.
Die Erstattung bleibt immer verfügbar
Die Schaltfläche «Erstattung verarbeiten» verschwindet nicht: Sie bleibt bei jeder kommerziellen Anfrage einen Klick entfernt und wird in denselben Momenten aktiv wie immer —wenn die Anfrage genehmigt oder erhalten ist und der erstattbare Betrag berechnet wurde (bei einem bereits bezahlten Umtausch führt der Abschluss über das Bestätigen des Umtauschs, nicht über die Erstattung). Mit dieser Anpassung verliert sie nur die visuelle Priorität, wenn eine andere Lösung gewünscht wurde. Und wird diese Lösung unverfügbar —etwa nach einem Downgrade, das Umtausch oder Gutschein entfernt—, rückt die Erstattung automatisch wieder in den Vordergrund.
Der Gutschein erscheint nicht bei Gastbestellungen
Der Gutschein (Store Credit) braucht ein mit der Bestellung verknüpftes Kundenkonto. Bei einer Gastbestellung, oder wenn das Konto nach der Anfrage gelöscht wurde, lässt er sich nicht ausstellen. In diesen Fällen wird die Gutschein-Schaltfläche nicht mehr angezeigt —zuvor wurde sie angeboten und scheiterte erst beim Klick— und die Erstattung wird wieder zur hervorgehobenen Aktion.
Wo du es sehen wirst
Im Detail jeder Anfrage deines Shopify-Dashboards, innerhalb des kommerziellen Ablaufs (Pläne Pro und höher). Bei Widerrufsanfragen bleibt die Erstattung die hervorgehobene Aktion, wie es der gesetzliche Ablauf verlangt — und dieser ändert sich nicht.